Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Februar 2015
§ 29

§ 29 – Nicht beihilfefähige Hanfsorten, Bekanntmachung

Die Bundesanstalt macht die Hanfsorten, für die nach Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, bis zum 1. Januar des Antragsjahrs, ab dem für diese Sorten keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, im Bundesanzeiger bekannt.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt informiert über Hanfsorten ohne Direktzahlungen.
  • Diese Information erfolgt bis zum 1. Januar des Antragsjahrs.
  • Betroffen sind Sorten, für die laut EU-Verordnung keine Zahlungen mehr erfolgen.
  • Die Bekanntmachung erfolgt im Bundesanzeiger.
  • Dies betrifft die Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014.