Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Februar 2015
§ 29
§ 29 – Nicht beihilfefähige Hanfsorten, Bekanntmachung
Die Bundesanstalt macht die Hanfsorten, für die nach Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, bis zum 1. Januar des Antragsjahrs, ab dem für diese Sorten keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, im Bundesanzeiger bekannt.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt informiert über Hanfsorten ohne Direktzahlungen.
- Diese Information erfolgt bis zum 1. Januar des Antragsjahrs.
- Betroffen sind Sorten, für die laut EU-Verordnung keine Zahlungen mehr erfolgen.
- Die Bekanntmachung erfolgt im Bundesanzeiger.
- Dies betrifft die Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014.